Folgen des Haftbefehls
Liebe Unioner,
eine ziemlich unangenehme Sache ist es, wenn man per Haftbefehl gesucht wird. Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Der häufigste Grund ist, dass in laufenden Ermittlungsverfahren derartig schwerwiegende Vorwürfe vorliegen und Flucht- bzw. Wiederholungs- oder Verdunklungsgefahr vorliegt, aufgrund derer der Beschuldigte in Haft genommen werden soll.
Soweit ein Beschuldigter dann infolge eines bestehenden Haftbefehls ergriffen wird, ist er sofort dem zuständigen Gericht vorzuführen. Das bedeutet nicht, dass eine persönliche Gegenüberstellung mit dem Richter erfolgen muss, am langen Ende geht es nur darum, dass der Beschuldigte in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Gerichtes kommt.
Es wird regelmäßig so sein, dass nach der erfolgten Einlieferung sowohl Staatsanwaltschaft, die dann verpflichtet ist, die entsprechenden Akten herbeizuschaffen, als auch der Richter darüber informiert wird.
Die Vorführung muss sofort, also unverzüglich, erfolgen und nur in Ausnahmefällen darf Sie erst am Tag nach der Ergreifung erfolgen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um ein Wochenende oder einen Feiertag handelt.
Spätestens am nächsten Tag nach der Vorführung muss der Beschuldigte durch das Gericht vernommen werden, wobei natürlich berücksichtigt werden muss, inwieweit der Beschuldigte überhaupt vernehmungsfähig ist.
Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, welche Vorwürfe gegen ihn bestehen.
Er hat, soweit es sich für ihn um die erste Vernehmung in einem laufenden Ermittlungsverfahren handelt, die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger hinzuzuziehen. Darauf muss auch hingewiesen werden. Entscheidet sich der Beschuldigte dafür, einen Verteidiger hinzuzuziehen, muss die Vernehmung des Beschuldigten zunächst zurückgestellt werden, um dem Verteidiger die Anwesenheit zu ermöglichen.
Im Rahmen der Vernehmung hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich zu dem gegen ihn bestehenden Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er hat auch die Möglichkeit, Argumente gegen die bestehenden Verdachts- bzw. Haftgründe vorzubringen.
In der Folge wird das Gericht darüber entscheiden, ob die Haft aufrechterhalten wird. In diesem Zusammenhang muss erneut eine Belehrung über die gegen diese Entscheidung möglichen Rechtsbehelfe an den Beschuldigten erfolgen.
Mögliche Entscheidungen des Gerichts sind, einen Haftbefehl aufzuheben, wenn sich z.B. Verdachts- oder Haftgründe nicht bestätigen. Alternativ kann der Haftbefehl aufrechterhalten bleiben unter der Maßgabe, dass der Beschuldigte unter bestimmten Auflagen wieder auf freien Fuß kann. Auflagen sind dabei z.B. die Stellung einer Kaution und/oder eine mehrmalige wöchentliche Meldung bei der Polizei. Sollten sich allerdings keine entlastenden Argumente für den Beschuldigten finden lassen, die dazu führen, dass die Verdachtsmomente ausgeräumt und die Haftgründe beseitigt werden können, wird die Haft aufrechterhalten.
Es besteht dann für den Beschuldigten die Möglichkeit, z.B. einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen, um für ihn ein besseres Ergebnis zu erreichen.
Gerade in einem solchen Moment, der für jeden Beschuldigten eine psychische Ausnahmesituation darstellt, sollte man sein Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, um die weitere Verfahrensweise zu besprechen, nutzen. Insbesondere bleibt es in einer solchen Situation abzuwägen, ob es sinnvoll ist, Aussagen zur Sache zu machen oder zunächst zu schweigen.
Bleibt der Beschuldigte in Haft, sind diese Verfahren bevorzugt zu behandeln, damit die U- Haft nicht unendlich andauert.
Eisern Union
Dirk Gräning
Rechtsanwalt